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AGB
Geschäftsbedingungen der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH für die FreizeitCARD für Rheinland-Pfalz & Saarland
Sehr geehrte Gäste,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln, soweit wirksam vereinbart, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und den Leistungsträgern, welche
die FreizeitCARD für Rheinland-Pfalz & Saarland – nachstehend „die Karte“ akzeptieren und gleichfalls das entsprechende
Vermittlungsverhältnis zur Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH, nachstehend „die RPT“. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
1. Stellung der RPT und der Leistungsträger; Anzuwendende
Rechtsvorschriften
1.1 Als Leistungsträger werden nachfolgend diejenigen Institutionen und
Stellen bezeichnet, welche entsprechend den Angaben in diesem Freizeitführer
Leistungen an Karteninhaber gewähren.
1.2. Mit Karteninhaber ist nachfolgend nicht nur der Erwerber und Inhaber
der Karte bezeichnet, sondern, auch ohne dass dies ausdrücklich
erwähnt wird, jede Person, jedes Unternehmen oder in jede Institution,
welche die Karte nach dem vertraglich getroffenen Vereinbarungen in
zulässiger Weise nutzt. Dies gilt auch für Kinder.
1.3. Die RPT hat ausschließlich die Stellung des Betreibers des Kartensystems
und bezüglich der durch die Karte gewährten Leistungen ausschließlich
die Stellung eines Vermittlers. Demgemäß kommt mit der
Nutzung der Karte der konkrete Nutzungsvertrag ausschließlich zwischen
dem Leistungspartner und dem Karteninhaber, beziehungsweise
sonstigen Berechtigten zu Stande.
1.4. Die RPT ist demnach nicht Vertragspartner des Karteninhabers,
beziehungsweise sonstigen Berechtigten bezüglich der Inanspruchnahme
der Leistungen und haftet nicht für irgendwelche Sach-, Vermögensoder
Personenschäden des Karteninhabers oder sonstigen Berechtigten.
Eine eventuelle Haftung der RPT aus dem Vermittlungsvertrag bleibt
hiervon unberührt.
1.5. Für das Vertrags- und Nutzungsverhältnis zwischen dem Leistungspartner
und dem Karteninhaber bzw. den sonstigen Berechtigten gelten
ausschließlich die zwischen dem Karteninhaber und dem Leistungspartner
getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dessen Nutzungsbedingungen
und Geschäftsbedingungen, soweit diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen wirksam vereinbart wurden. Soweit es sich um
Hinweise und Benutzungsregeln für die Nutzung der Leistungen und
Einrichtungen des Leistungspartner handelt, werden diese vom Karteninhaber,
beziehungsweise sonstigen Berechtigten mit der Nutzung der
Karte beim jeweiligen der Leistungspartner als verbindlich anerkannt.
1.6. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Leistungspartner und der RPT einerseits und dem Karteninhaber, bzw.
sonstigen Berechtigten andererseits findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
2. Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Leistungszeiten
2.1. Der Leistungsumfang der Karte ergibt sich ausschließlich aus der
Leistungsbeschreibung in Freizeitführer. Dieser wird jedem Karteninhaber
mit dem Erwerb der Karte ausgehändigt.
2.2. Auskünfte und Zusicherungen über Leistungsarten unter Leistungsumfang,
insbesondere auch über Leistungszeiten, welche über die Leistungsbeschreibung
im Freizeitführer hinausgehen, sind für den Leistungsträger
und die RPT nicht verbindlich.
2.3. Der Leistungsumfang kann, je nach Kartenart, eingeschränkt sein.
Diesbezügliche Einschränkungen ergeben sich bei den konkreten Beschreibungen
der Leistungen für die jeweilige Kartenart.
2.4. Soweit die Karte ermäßigte Leistungen gewährt, wird die Ermäßigung
entsprechend der Verfügbarkeit dieser ermäßigten Leistungen
beim jeweiligen Leistungsträger eingeräumt.
2.5. Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr wird der Zugang zu
den vertraglichen Leistungen kostenfrei gewährt, Kindern vom 6. bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr entsprechend der für diese Altersstufe ausgegebenen
Kinderkarten.
2.6. Angegebene Leistungszeiten können aus sachlichen (z.B. Witterung,
wartungsbedingte Schließungen) von den Angaben im Freizeitführer
abweichen. Die Karte gewährt den Zugang nur zu den saisonalen
Leistungszeiten der jeweiligen Leistungspartner.
2.7. Die RPT haftet nicht für Angaben zu Leistungsumfang und Leistungszeiten,
soweit fehlerhafte Angaben nicht von ihr fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurden.
3. Kartenrückgabe, Kündigung des Kartenvertrages, Mängel, Ausschlussfrist
3.1. Ein allgemeines Rückgaberecht bezüglich erworbener Karten besteht
nicht.
3.2. Eine Kündigung des Kartenvertrages ist nur zulässig, wenn der
Leistungspartner und/oder die RPT ihre vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber dem Karteninhaber oder sonstigen Berechtigten schwerwiegend
verletzt und eine solche Pflichtverletzung trotz Anmahnung mit
entsprechender Fristsetzung durch den Karteninhaber oder sonstigen
Berechtigten nicht abgestellt wird.
3.3. Insbesondere soweit Grund für die Kündigung eine Leistungseinschränkung
oder Leistungsverweigerung durch den Karteninhaber sein
soll, ist dieser verpflichtet, dies nicht nur gegenüber dem Leistungspartner
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen, sondern auch eine entsprechende
Rüge gegenüber der RPT vorzubringen.
3.4. Mängel der durch die Karte vermittelten Leistungen hat der Karteninhaber
oder sonstige Berechtigte unverzüglich gegenüber dem Leistungspartner
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des
Karteninhabers entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet
unterbleibt.
3.5. Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang
mit der Kartennutzung hat der Karteninhaber, soweit der Schaden
für ihn objektiv sofort erkennbar war, unverzüglich nach dem Auftreten
gegenüber dem Leistungspartner anzuzeigen. Dies hat in jedem Fall
spätestens zu geschehen, bevor der Karteninhaber oder sonstige Berechtigte
den Leistungsbereich des Leistungspartners verlässt. Erfolgt
eine solche Anzeige nicht, sind Ansprüche ausgeschlossen.
4. Pflichten des Karteninhabers, Verlust der Karte, Missbräuchliche Verwendung
4.1. Die Leistungen, welche entsprechend der Leistungsbeschreibung im
Freizeitführer mit der Karte in Anspruch genommen werden können,
setzen in jedem Fall die Vorlage der Karte im Original (keine Kopien)
durch den Karteninhaber voraus. Dies gilt auch für Kinderkarten. Die
Leistungspartner und deren Mitarbeiter sind angewiesen und bevollmächtigt,
die Berechtigung der die Karte vorlegenden Personen und bei
Kindern das für Kinderkarten maßgebliche Alter zu überprüfen. Bei
begründeten Zweifeln an der Berechtigung kann die Inanspruchnahme
der Leistungen verweigert werden.
4.2. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte sorgfältig aufzubewahren
und eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte auszuschließen.
4.3. Bei einem Verlust der Karte besteht kein Anspruch des Karteninhabers
auf Ersatz.
4.4. Der Karteninhaber ist verpflichtet, einem Verlust der Karte unverzüglich
unter 0261-91520-0 telefonisch zu melden. Im Falle einer schuldhaft
unterlassenen unverzüglichen Verlustmeldung haftet der Karteninhaber
für Schäden, die dem Leistungspartner und/oder der RPT aus der missbräuchliche
Verwendung entstehen.
5. Haftung der Leistungspartner und der RPT
5.1. Die Leistungspartner haften gegenüber dem Karteninhaber oder
sonstigen Berechtigten nach Maßgabe der für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb
beziehungsweise ihr Leistungsangebot maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen.
5.2. Die Haftung der Leistungspartner für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, nicht auf der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten
und/oder nicht auf einer deliktischen Haftung des Leistungspartners
beruhen, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf
den 10-fachen Preis der Leistung beschränkt, auf welche sich die Haftung
begründende Pflichtverletzung bezieht.
6. Sonstige Regelungen
6.1. Der Karteninhaber, beziehungsweise sonstige aufgrund der Karte
berechtigte Personen, können die Leistungspartner, beziehungsweise
die RPT nur an deren Sitz verklagen.
6.2. Für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Karteninhaber oder
aufgrund der Karte berechtigten Personen und dem Leistungspartner,
bzw. der RPT wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Leistungspartner
aus, bzw. der RPT vereinbart, soweit der Karteninhaber
oder sonstige Berechtigte Kaufmann, juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz
im Inland hat.
6.3. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
und des Vertrages insgesamt nicht.
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